Die Feiertage sind vorbei und viele Mitarbeitende kommen zurück zu ihrer Arbeit. So auch Jasmine, die ihrem Vorgesetzten mitteilt, dass sie zwischen Weihnachten und Neujahr drei Tage lang mit einer Magen-Darm-Grippe im Hotelbett lag. Und Marco berichtet, dass er sich an einer Scherbe im Sand einen tiefen Schnitt am Fuss eingefangen habe. Er war danach beim Gehen zwar eingeschränkt, konnte Strand, Ruhe und Sonne aber trotzdem geniessen. Beide möchten von ihrem Vorgesetzten nun wissen, ob sie Anspruch darauf haben, diese Ferientage zurückzubekommen. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Um was geht es?
Ob Krankheit oder Unfall, es reicht nicht, arbeitsunfähig zu sein. Entscheidend ist, ob die Krankheit oder der Unfall den Erholungszweck der Ferien verunmöglicht. Ferien dienen der Regeneration und nur, wenn dieser Erholungszweck massiv beeinträchtigt ist, sprechen wir von Ferienunfähigkeit. Man kann auch sagen: wenn eine Krankheit Bettruhe, Behandlungen oder regelmässige Arztbesuche verlangt, fehlt die Erholung. Dann ist ein Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage gegeben. Wenn die Beschwerden hingegen nicht verhindern, dass man sich erholt, bleibt es bei den Ferien. So einfach, so klar.
Was heisst das in der Praxis?
Auf dem Papier klingt «Ferienunfähigkeit» eindeutig, doch in der Praxis begegnen mir jedes Jahr Fälle, die alles andere als klar sind. Oft herrscht die Erwartung, dass jede Krankheit automatisch zum Nachbezug berechtigt. Doch so funktioniert es nicht. Entscheidend ist immer die gleiche Frage: War echte Erholung möglich – ja oder nein? Nicht, ob jemand arbeitsfähig gewesen wäre. Nicht, wie unangenehm die Symptome waren. Sondern ob die Ferien ihren Zweck erfüllen konnten. In der Regel gilt, «Ferienunfähigkeit Ja»…
- bei Bettlägerigkeit
- bei Arztbesuchen oder Behandlungen
- bei starken gesundheitlichen Einschränkungen
- wenn der Ferienzweck, also die Erholung, objektiv nicht mehr erreichbar ist
«Ferienunfähigkeit Nein», heisst es dagegen zum Beispiel bei…
- Kopfschmerzen
- Schnupfen oder leichter Erkältung
- Sonnenbrand
- rein arbeitsplatzbezogener Arbeitsunfähigkeit
- kurzen, leichten Beschwerden von 1–2 Tagen
Diese Beschwerden sind zwar lästig, manchmal sogar nervig, aber sie nehmen dem Mitarbeitenden den Erholungswert nicht.
Spezialfälle, die immer wieder zu Fragen führen können
Wie läuft es bei Unfällen?
Auch ein Unfall liefert keinen Automatismus. Wer sich verletzt, muss beides nachweisen: Erstens, den Unfall selbst und zweitens, dass die Erholung dadurch nicht möglich war. Beides braucht es, sonst gibt es keine Gutschrift der Ferientage.
Geht oft vergessen – Betreuungspflichten:
Auch die unerwartete intensive Pflege eines nahen Angehörigen kann den Erholungszweck verhindern. Aber Vorsicht: Ein grippiges Kind für zwei Tage reicht nicht. Es braucht eine anhaltende und belastende Situation, damit eine Ferienunfähigkeit vorliegt.
Teilweise Ferienunfähigkeit? Gibt es nicht.
Wer nur zu 50 Prozent krankgeschrieben ist, hat keinen doppelten Ferienanspruch. Entweder die Krankheit beeinträchtigt die Erholung wesentlich oder eben nicht. Wenn nicht, gelten die vollen Ferientage als bezogen.
Ferien während laufender Krankheit oder laufendem Unfall:
Ein solcher Ferienbezug ist vom Arzt in jedem Fall schriftlich als Ferienfähigkeit zu attestieren. Die Ferientage gelten als bezogen und allfällige Taggelder werden während dieser Zeit eingestellt (= Lohnfortzahlung 100%).
Was tun, wenn man in den Ferien krank wird?
Es braucht einen klaren Ablauf, denn Unsicherheit führt fast immer zu Missverständnissen. Wenn Mitarbeitende nicht wissen, was sie tun müssen, stehen Arbeitgebende später vor einem unnötigen Konflikt. Mit einem sauberen Prozess, der bestenfalls im Personalreglement abgebildet wird, lässt sich das vermeiden. Ein kurzer Praxisleitfaden für KMUs:
- Der Mitarbeitende muss eine Krankheit oder einen Unfall sofort – also noch aus den Ferien – melden, nicht erst nach der Rückkehr.
- Der Mitarbeitenden hat nach seiner Rückkehr ein Arztzeugnis vorzulegen, auch wenn er im Ausland war. Rückdatierte Arztzeugnisse sind zu vermeiden.
- Ein Feriennachbezug ist nicht automatisch gegeben und der Einzelfall anzuschauen.
- Rückkehrpflicht: sind die bewilligten Ferien vorbei und der Mitarbeitende reisefähig, geht’s zurück zur Arbeit.
Der häufigste Fehler: viele Arbeitgebende schreiben Ferientage sofort gut, sobald ein Arztzeugnis kommt, ohne zu prüfen, ob wirklich eine Ferienunfähigkeit bestand.
Mein Fazit
Krankheit oder Unfall in den Ferien ist kein Schwarz-Weiss-Thema. Klare Regeln schützen beide Seiten und geben Sicherheit. Und genau deshalb sollten gerade KMUs diese Bestimmungen schriftlich, sauber und verständlich in einem Personalreglement festhalten.