Vor allem Kleinunternehmen entdecken je länger, je mehr den Vorteil, gewisse Arbeiten auszulagern, für die ihnen die Ressourcen oder das Knowhow fehlen. Sie übergeben Teilbereiche oder einzelne Projekte sogenannten Freelancern, also «freien Mitarbeitenden», welche auf eigene Rechnung arbeiten.
Doch es ist wichtig, vor dem Engagieren eines Freiberuflers einige Punkte zu überprüfen und vor Auftragsbeginn zu regeln, damit es danach kein böses Erwachen gibt. Freelancer unterscheiden sich im Wesentlichen in folgenden drei Punkten von Arbeitnehmenden:
1. Freiberufler treten am Markt unter eigenem Namen auf
Als externe Personen verpflichten sich Freiberufler durch Auftragserteilung zur Ausführung einer bestimmten Leistung. Sie sind zudem für eine Vielzahl von Kunden tätig, mindestens deren drei. Dabei arbeiten sie meist mit eigenen Mitteln und oft auch nicht vor Ort beim Auftraggeber.
2. Freiberufler arbeiten auf eigene Rechnung und erhalten kein Gehalt
Freelancer beziehen für ihre Dienstleistungen keinen Lohn. Sie stellen dem Auftraggeber Rechnung und tragen das wirtschaftliche Risiko selbst. Anhand der eigenen Jahresrechnung und des darin ermittelten Gewinns, zahlen Freiberufler ihre AHV-Beiträge somit direkt und selbstständig an die AHV ein.
3. Freiberufler sind nicht weisungsgebunden!
Freelancer organisieren ihre Aufträge und Arbeiten selbst. Sie sind frei und unabhängig – so legen sie zum Beispiel ihre Arbeits- und Ferienzeiten selber fest. Sie haben ihre eigenen Arbeitsbedingungen, müssen keine internen Weisungen befolgen und auch keine Reglemente des Auftraggebers einhalten.
Weitere mögliche Anhaltspunkte für eine Scheinselbstständigkeit
Trotz einer unterzeichneten Auftragserteilung als Freelancer – folgende Umstände deuten auf ein Arbeitsverhältnis als unselbstständig erwerbstätige Person hin:
- Es werden Arbeitsmittel wie Computer oder ein Geschäftsauto des Auftraggebers benutzt.
- Die Person wird in die betriebliche Arbeitsstruktur eingebunden.
- Sie erhält regelmässige, fixe und nicht gross variierende Honorarzahlungen.
Welche Folgen hat eine Scheinselbstständigkeit für den Auftraggeber?
Es ist in erster Linie die AHV, die über die Folgen verfügt. Kommt sie zum Schluss, dass es sich beim Freelancer um einen unselbstständigen Mitarbeitenden handelt, so fordert sie die fehlenden Sozialversicherungsbeiträge der letzten fünf Jahre ein – und zwar die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmerbeiträge. Sollte der Freelancer AHV-Beiträge für Selbstständige einbezahlt haben, ist im Normalfall nur die Differenz nachzuzahlen. Hat er jedoch keine Beiträge bezahlt, wird der Arbeitgebende zusätzlich mit den Umständen von möglicher Schwarzarbeit konfrontiert.
Das Aufdecken einer Scheinselbstständigkeit hat noch weitere Konsequenzen. Der Arbeitgebende muss auch die Unfallversicherungs- und Pensionskassenbeiträge nachbezahlen. Sollte der Scheinselbstständige während der Beschäftigungszeit gar einen Unfall mit Invaliditätsfolge erlitten haben, müsste der Arbeitgebende für die gesamten finanziellen Unfallfolgen aufkommen. Dies könnte schnell in die Millionenhöhe gehen.
Wie geht der Arbeitgebende korrekt vor?
Die Zusammenarbeitsverträge mit Freiberuflern sind genau zu überprüfen. In jedem Falle ist vor dem Engagieren eines Freelancers eine Selbstständigkeitsbescheinigung der zuständigen AHV Ausgleichskasse einzuholen. Handelsregisterauszüge oder MWST-Nummern können eine solche Bescheinigung nicht ersetzen.
Aber Achtung:
Nur mit der Selbstständigkeitsbescheinigung sind Unternehmen noch nicht auf der sicheren Seite. Diese bestätigt zwar, dass die Person im Grundsatz selbstständig ist und AHV-Beiträge abrechnet, nicht jedoch, dass die Zusammenarbeit ebenfalls als freiberuflich qualifiziert werden kann. Erwirtschaftet der Freiberufler in etwa 50% seines Einkommens bei nur einem Auftraggeber, ist er wirtschaftlich von diesem Unternehmen abhängig. Arbeitet er zudem für weniger als drei verschiedene Auftraggeber, dann liegt aus Sicht der AHV ebenfalls eine Scheinselbstständigkeit vor.
Mein Fazit
Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Beschäftigung von Scheinselbstständigen sind gewaltig. Zur Sicherheit empfehle ich, neben der Selbstständigkeitsbescheinigung, den jeweiligen Einzelfall der AHV-Ausgleichskasse vorzulegen und von dieser verbindlich beurteilen zu lassen.
Anmerkung HR-pur:
Für den Inhalt wird keine Haftung übernommen. Es ist zu beachten, dass weitergehende Regelungen und abweichende Bestimmungen bestehen können. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermassen für alle Geschlechter.