Nach jeder erfolgten Kündigung – egal, ob der Arbeitgebende oder Mitarbeitende gekündigt hat – sollte diese bestätigt werden.
Mit der Abgabe des «Merkblatts für austretende Mitarbeitende» erfüllt der Arbeitgebende ausserdem seine gesetzliche Informationspflicht.
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Version: 1.0
Datum: 12.04.2023
Artikel-Nummer: AU-09.050.01